Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ZG Sicherheitstechnik GmbH (nachfolgend „ZGS“) an Unternehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ZGS mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.

(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(4) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ZGS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn ZGS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(5) Werden als Fristen Werktage angegeben, so verstehen sich darunter alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(6) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von ZGS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann ZGS innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Abgabe einer Bestellung im Onlineshop stellt ein verbindliches Kaufangebot des betreffenden Produkts dar. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer Bestätigung in Textform durch Auftragsbestätigung oder Rechnungsübersendung.

(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(3) Angaben von ZGS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) ZGS behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von ZGS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von ZGS diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Kosten für Verpackung, Versand, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben werden ebenfalls gesondert ausgewiesen und sind vom Käufer zu tragen.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von ZGS zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von ZGS (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Gleiches gilt, wenn die Lieferung tatsächlich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgt.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ZGS. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag des Verzugs mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(5) ZGS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von ZGS durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Versand- und Liefermodalitäten, Fristen, Teillieferungen

(1) ZGS liefert – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in Textform vor Lieferung der Ware – nach DAP INCOTERMS (Delivered at Place).

(2) Von ZGS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Versand und Lieferung der Ware gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Für die Einhaltung des Versandtermins ist der Tag der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten entscheidend.

(3) ZGS kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von vereinbarten Versand- oder Lieferfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen ZGS gegenüber nicht nachkommt.

(4) Soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, bestimmt ZGS nach billigem Ermessen die angemessen Versandart, das Transportunternehmen, die Spedition, den Frachtführer sowie die Verpackung der Ware.

(5) ZGS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, pandemische Lage, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten,) verursacht worden sind, die ZGS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem ZGS den Versand wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ZGS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Versand- oder Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber dem ZGS vom Vertrag zurücktreten.

(6) ZGS ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, ZGS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(7) Gerät ZGS mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von ZGS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versicherung

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 94234 Viechtach, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und ZGS dies dem Käufer angezeigt hat.

(3) Die Sendung wird vom ZGS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung versichert.

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von ZGS oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Für Handelsgeschäfte gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. §§ 377, 381 HGB. Zeigt sich bei der Lieferung, Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dies der ZGS unverzüglich in Textform anzuzeigen. In jedem Fall hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten die gelieferten Gegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn der ZGS nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine Mängelanzeige in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge der ZGS nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von ZGS ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an ZGS zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ZGS die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist ZGS nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von ZGS, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von ZGS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

§ 7 Schutzrechte

(1) ZGS steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich in Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird ZGS nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ZGS dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom ZGS gelieferte Produkte anderer Hersteller wird ZGS nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen ZGS bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von ZGS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) ZGS haftet im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ZGS, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Soweit ZGS gem. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ZGS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Dies gilt nicht für eine Haftung aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ZGS.

(5) Soweit ZGS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich ZGS das Eigentum an den Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat ZGS unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der ZGS gehörenden Waren erfolgen.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit ZGS nachkommt. In diesem Fall gelten folgende Bestimmungen:

  • Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt an ZGS ab. ZGS nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben ZGS ermächtigt. ZGS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ZGS nachkommt oder kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann ZGS verlangen, dass der Käufer ZGS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist ZGS in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen von ZGS um mehr als 10%, wird ZGS auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von ZGS freigeben.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten 94374 Schwarzach. ZGS ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen ZGS und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand 03/2022